Norm
ABGB §163 I3aRechtssatz
In allen Fällen eines nicht eindeutigen Ergebnisses der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung zugunsten des Wiederaufnahmswerbers kann die Frage, ob dem Untersuchungsergebnis die abstrakte Eignung zuzuerkennen ist, die Beweiswürdigung im Hauptprozeß zugunsten des Wiederaufnahmsklägers zu beeinflussen und damit die Bewilligung der Wiederaufnahme zu rechtfertigen, nicht auf Grund der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung allein beurteilt werden, sondern sind auch alle anderen mit diesem neuen Beweismittel im untrennbaren Zusammenahng stehenden forensisch anerkannten Methoden der Blutuntersuchung heranzuziehen, welche geeignet sind, den Beweis eines Vaterschaftsausschlusses herzustellen. Das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung läßt eine scharfe Trennung von den, wenn auch nicht ausdrücklich beantragten, jedoch allgemein in Anwendung stehenden Methoden der Blutuntersuchung schon deswegen nicht zu, weil der mit allen diesen Untersuchungsmethoden angestrebte Zweck der Widerlegung der Vaterschaftsvermutung in zahlreichen Fällen nur auf Grund der Untersuchungsergebnisse in ihrer Gesamtheit erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048483Dokumentnummer
JJR_19610201_OGH0002_0060OB00031_6100000_001