RS OGH 1961/2/1 6Ob31/61, 6Ob169/65, 5Ob294/66, 5Ob268/71, 7Ob137/71, 5Ob121/72, 8Ob250/72, 1Ob2/73,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1961
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Norm

ABGB §163 I3a
ZPO §530 Abs1 Z7 G5

Rechtssatz

In allen Fällen eines nicht eindeutigen Ergebnisses der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung zugunsten des Wiederaufnahmswerbers kann die Frage, ob dem Untersuchungsergebnis die abstrakte Eignung zuzuerkennen ist, die Beweiswürdigung im Hauptprozeß zugunsten des Wiederaufnahmsklägers zu beeinflussen und damit die Bewilligung der Wiederaufnahme zu rechtfertigen, nicht auf Grund der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung allein beurteilt werden, sondern sind auch alle anderen mit diesem neuen Beweismittel im untrennbaren Zusammenahng stehenden forensisch anerkannten Methoden der Blutuntersuchung heranzuziehen, welche geeignet sind, den Beweis eines Vaterschaftsausschlusses herzustellen. Das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung läßt eine scharfe Trennung von den, wenn auch nicht ausdrücklich beantragten, jedoch allgemein in Anwendung stehenden Methoden der Blutuntersuchung schon deswegen nicht zu, weil der mit allen diesen Untersuchungsmethoden angestrebte Zweck der Widerlegung der Vaterschaftsvermutung in zahlreichen Fällen nur auf Grund der Untersuchungsergebnisse in ihrer Gesamtheit erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 31/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 6 Ob 31/61
  • 6 Ob 169/65
    Entscheidungstext OGH 14.07.1965 6 Ob 169/65
    Veröff: EFSlg 5591 = EFSlg 5592
  • 5 Ob 294/66
    Entscheidungstext OGH 10.11.1966 5 Ob 294/66
    Veröff: EFSlg 7275
  • 7 Ob 137/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 7 Ob 137/71
    Veröff: EvBl 1972/89 S 157 = ÖA 1974,94
  • 5 Ob 268/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 5 Ob 268/71
    Ähnlich; Beisatz: Begutachtung nach den Blutmerkmale bildet einen Teil der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung. (T1)
  • 5 Ob 121/72
    Entscheidungstext OGH 06.06.1972 5 Ob 121/72
    Auch
  • 8 Ob 250/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 8 Ob 250/72
    Beis wie T1
  • 1 Ob 2/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 2/73
  • 1 Ob 57/73
    Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 57/73
  • 1 Ob 179/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 179/75
  • 6 Ob 693/76
    Entscheidungstext OGH 28.10.1976 6 Ob 693/76
  • 2 Ob 565/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 565/89
    nur: Das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Beweismittel der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung läßt eine scharfe Trennung von den, wenn auch nicht ausdrücklich beantragten, jedoch allgemein in Anwendung stehenden Methoden der Blutuntersuchung schon deswegen nicht zu, weil der mit allen diesen Untersuchungsmethoden angestrebte Zweck der Widerlegung der Vaterschaftsvermutung in zahlreichen Fällen nur auf Grund der Untersuchungsergebnisse in ihrer Gesamtheit erreicht werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048483

Dokumentnummer

JJR_19610201_OGH0002_0060OB00031_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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