RS OGH 2015/7/9 9Os11/61, 12Os4/69, 9Os25/69, 12Os52/08a, 12Os43/15p

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Veröffentlicht am 02.02.1961
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Rechtssatz

Die von einem Angeklagten schriftlich vorgenommene Anmeldung einer Berufung wegen Schuld und Strafe gegen ein Schöffengerichtsurteil ist keine Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100132

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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