Norm
ABGB §714Rechtssatz
Selbst wenn dieselben Personen durch Kodizille mehrmals verschieden bedacht wurden, ist die Annahme, daß frühere Vermächtnisse aufgehoben sein müßten, nicht denknotwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015348Dokumentnummer
JJR_19610203_OGH0002_0020OB00521_6000000_001