RS OGH 1961/2/7 4Ob129/60, 9ObA39/08p, 8ObA20/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1961
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Norm

ABGB §1497 III
PatG §8
PatG §10
PatG §17

Rechtssatz

Wird über eine dem Dienstnehmer nach § 5c Abs 1 PatG 1950 gebührende Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung ein Vergleich mit dem Dienstgeber geschlossen und dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß der vom Dienstnehmer behauptete Nutzen der Erfindung in bestimmten Richtungen (Leistungssteigerung, Brennstoffersparnis) nicht angenommen werden könne, liegt die im § 5e Abs 1 PatG 1950 vorausgesetzte wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse schon darin, dass der Dienstnehmer nachträglich beweisen kann, der von ihm behauptete Nutzen liege in den bestimmten Richtungen doch vor. Grundsätze für die Bemessung der Vergütung. Feststellungsklagen haben die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/60
    Entscheidungstext OGH 07.02.1961 4 Ob 129/60
    Veröff: SZ 34/15 = JBl 1961,482 = SozM IAe/419 = Arb 7325
  • 9 ObA 39/08p
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 39/08p
    Vgl; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 10 PatG liegt nicht erst dann vor, wenn unvorhergesehene Entwicklungen eintreten. Es genügt vielmehr, wenn diese schon seinerzeit bestehenden, ein Missverhältnis der Leistungen begründenden Verhältnisse erst nachträglich bewiesen werden können, wobei es auch keine Rolle spielt, ob der Dienstnehmer schon damals von den sich erst später herausstellenden Auswirkungen seiner Erfindung überzeugt gewesen sein mag. Der Sinn der Bestimmung des § 10 PatG liegt gerade darin, dass die Vergütung, die unter der Annahme abweichender Verhältnisse geringer als gebührend festgelegt worden ist, ihrem wahren Wert entsprechend nachträglich honoriert werden soll. (T1)
    Veröff: SZ 2009/105
  • 8 ObA 20/16y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 ObA 20/16y
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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