Norm
ZPO §236 Abs1 ERechtssatz
Wurde über den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers mit Zwischenurteil entschieden, hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten.Wurde über den Zwischenfeststellungsantrag des Klägers mit Zwischenurteil entschieden, hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039597Dokumentnummer
JJR_19610207_OGH0002_0040OB00008_6100000_001