RS OGH 1961/2/8 3Ob49/61

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Veröffentlicht am 08.02.1961
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Norm

JN §42 Ab
JN §44

Rechtssatz

Die von einem unzuständigen Gericht im Lauf eines Verlassenschaftsverfahrens bereits rechtskräftig gefaßten Beschlüsse bleiben aufrecht; eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit ist nur hinsichtlich solcher Beschlüsse möglich, gegen die ein Rechtsmittel im Zuge ist (SZ 5/99, EvBl 1937/433).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/61
    Entscheidungstext OGH 08.02.1961 3 Ob 49/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046250

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0030OB00049_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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