Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes gegenüber einer dritten Person hinsichtlich seiner Leistungen zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen ist nur nach Maßgabe der in § 21a FürsorgepflichtV normierten Legalzession gegeben. Ersatz mittelbaren Schadens gebührt ja nur in jenen Fällen, in welchen dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht.Ein Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes gegenüber einer dritten Person hinsichtlich seiner Leistungen zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen ist nur nach Maßgabe der in Paragraph 21 a, FürsorgepflichtV normierten Legalzession gegeben. Ersatz mittelbaren Schadens gebührt ja nur in jenen Fällen, in welchen dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013