Norm
AußStrG §16 CRechtssatz
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist als ordentliches Rechtsmittel anzusehen. Die Frist des § 30 JWG ist vom Tage der Zustellung der früheren oberstgerichtlichen Entscheidung zu berechnen (vgl Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen S 38).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist als ordentliches Rechtsmittel anzusehen. Die Frist des Paragraph 30, JWG ist vom Tage der Zustellung der früheren oberstgerichtlichen Entscheidung zu berechnen vergleiche Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen S 38).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087974Dokumentnummer
JJR_19610210_OGH0002_0020OB00055_6100000_002