RS OGH 1961/2/15 1Ob64/61

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Veröffentlicht am 15.02.1961
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Norm

ABGB §863 FI
ABGB §974
ABGB §1098

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, daß der Hauseigentümer dem Mieter für ein von letzterem an ersteren zur Benützung überlassenes Kabinett den Mietzins entsprechen reduziert, kann weder ein konkludenter Verzicht des Mieters auf sein Mietrecht an diesem Kabinett noch das Zustandekommen eines Untermietvertrages gemäß § 863 ABGB gefolgert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 64/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 1 Ob 64/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016009

Dokumentnummer

JJR_19610215_OGH0002_0010OB00064_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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