Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Aus der Tatsache allein, daß der Hauseigentümer dem Mieter für ein von letzterem an ersteren zur Benützung überlassenes Kabinett den Mietzins entsprechen reduziert, kann weder ein konkludenter Verzicht des Mieters auf sein Mietrecht an diesem Kabinett noch das Zustandekommen eines Untermietvertrages gemäß § 863 ABGB gefolgert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016009Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0010OB00064_6100000_001