Norm
6.KSchAusfV §3Rechtssatz
Es begründet einen Mangel des Verfahrens, wenn der Erstrichter infolge eines Rechtsirrtums über das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 3 MG zur Aufhebung der Kündigung gelangte und sich nur aus diesem Grunde mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahren nach § 3 der 6.KSchAusfV gegeben sind, nicht befaßte.Es begründet einen Mangel des Verfahrens, wenn der Erstrichter infolge eines Rechtsirrtums über das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG zur Aufhebung der Kündigung gelangte und sich nur aus diesem Grunde mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahren nach Paragraph 3, der 6.KSchAusfV gegeben sind, nicht befaßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042351Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0050OB00035_6100000_001