Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Den Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen einer nur subsidiär unterhaltspflichtigen Person, die die Gefährdung des Unterhaltes oder der Erziehung eines Unterhaltsberechtigten durch die Erfüllung ihrer subsidiären Unterhaltspflicht abwenden könnte oder tatsächlich abgewendet hat, kommt in Ansehung der Strafbarkeit des seine Unterhaltspflicht gröblich verletzenden primär Unterhaltspflichtigen nach § 1 USchG 1960 keinerlei Bedeutung zu (siehe Jann, JBl 1960,589). Eine sich über mehrere Monate erstreckende Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz der Möglichkeit ihrer wenigstens teilweisen Erfüllung kann gar nicht anders als gröblich gewertet werden (siehe Reissig, ÖJZ 1960,232, ÖJZ 1960,233 und Tschulik, ÖJZ 1960,599).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076385Dokumentnummer
JJR_19610217_OGH0002_0080OS00452_6000000_001