RS OGH 1961/2/22 3Ob78/61

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Veröffentlicht am 22.02.1961
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Norm

ABGB §833 D2

Rechtssatz

Bei Regelung der Benützung einer gemeinsamen Mietwohnung ist jedem der Mitmieter grundsätzlich soviel an Wohnraum zuzuweisen, als ungefähr seinem Anteil entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015715

Dokumentnummer

JJR_19610222_OGH0002_0030OB00078_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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