Norm
ABGB §920Rechtssatz
Kann ein Teil einen, ein Dauerschuldverhältnis begründenden Vertrag nur wegen seiner eigenen schlechten wirtschaftlichen Lage oder eigener geschäftlicher Mißerfolge nicht erfüllen, so ist er dem anderen Teil gleichwohl zum Schadenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024168Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0030OB00072_6100000_001