Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Der Ehemann hat nach dem unfallsbedingten Tod seiner Gattin gegenüber dem Schädiger nur dann Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt, wenn er im Zeitpunkte des Unfalles der Dürftigkeit verfallen war (Grundlage ist der Spruch Nr 16 neu; das Gesetz unterscheidet zwischen dem Unterhaltsanspruch der Gattin gegenüber dem Ehemann - § 91 ABGB - und den Pflichten der Ehefrau nach § 92 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031942Dokumentnummer
JJR_19610228_OGH0002_0020OB00456_6000000_001