Norm
VBG §12Rechtssatz
Zur Frage der Überstellung von Vertragsbediensteten in höhere Entlohnungsgruppen. Eine sinngemäße Anwendung des § 35 Abs 1 GehG 1956 verlangt, daß der - bis zur 2.VBGNov vom 13.12.1960, BGBl 282 - geltenden Bezugstabelle der Entlohnungsgruppe c ideell die Entlohnungsstufen 1 und 2 vorangestellt werden müssen, daß demnach also die Überstellung von der Entlohnungsgruppe d nach c genau so wie bei den pragmatischen Beamten horizontal durchzuführen ist.Zur Frage der Überstellung von Vertragsbediensteten in höhere Entlohnungsgruppen. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, GehG 1956 verlangt, daß der - bis zur 2.VBGNov vom 13.12.1960, Bundesgesetzblatt 282 - geltenden Bezugstabelle der Entlohnungsgruppe c ideell die Entlohnungsstufen 1 und 2 vorangestellt werden müssen, daß demnach also die Überstellung von der Entlohnungsgruppe d nach c genau so wie bei den pragmatischen Beamten horizontal durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081837Dokumentnummer
JJR_19610228_OGH0002_0040OB00179_6000000_001