RS OGH 2023/2/2 3Ob38/61, 5Ob322/61, 6Ob399/66, 7Ob216/68, 6Ob594/85 (60b595/85), 6Ob621/93, 6Ob2238

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Veröffentlicht am 01.03.1961
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Rechtssatz

Auf Grund eines auf Teilung einer Liegenschaft lautenden Urteiles allein kann, wenn die Klage nicht angemerkt wurde, auch gegen denjenigen nicht Exekution geführt werden, der die Liegenschaft vom Beklagten erst nach Streitanhängigkeit erworben hat. Eine Klage nach § 10 EO ist zulässig, wenn Beklagter vom Teilungsprozess Kenntnis hatte. Der Urteilstenor nach § 10 EO ist von Amts wegen zu formulieren (JB Nr 63 neu, JBl 1958 S 75 und 3 Ob 620/52).Auf Grund eines auf Teilung einer Liegenschaft lautenden Urteiles allein kann, wenn die Klage nicht angemerkt wurde, auch gegen denjenigen nicht Exekution geführt werden, der die Liegenschaft vom Beklagten erst nach Streitanhängigkeit erworben hat. Eine Klage nach Paragraph 10, EO ist zulässig, wenn Beklagter vom Teilungsprozess Kenntnis hatte. Der Urteilstenor nach Paragraph 10, EO ist von Amts wegen zu formulieren (JB Nr 63 neu, JBl 1958 S 75 und 3 Ob 620/52).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000304

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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