Norm
ABGB §785Rechtssatz
Ein Ausgedinge, daß bei einer bäuerlichen Gutsübergabe zugunsten des überlebenden Ehegatten ausbedungen wird, ist in der Regel keine Schenkung. Nur wenn die ausbegundenen Auszugsleistungen über den Versorgungszweck hinausgehen, könnte eine verdecjte Schenkung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012929Dokumentnummer
JJR_19610301_OGH0002_0050OB00048_6100000_001