Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Der Veräußerer eines Unternhemens ( Dentistenpraxis ) übernimmt die Verpflichtung, dem Erwerber allenfalls ein Kundenverzeichnis zur Verfügung zu stellen, ihm vor allem Kundschaft ( Patienten ) nicht zu entziehen, sondern dieser sogar zu empfehlen, dem veräußerten Unternehmen treu zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010046Dokumentnummer
JJR_19610301_OGH0002_0010OB00016_6100000_001