Rechtssatz
Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung verbunden waren und das Ruhen des Verfahrens unmittelbar vor Fällung des Urteils erster Instanz eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034548Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014