RS OGH 2014/7/23 5Ob64/61, 2Ob574/83, 7Ob563/87, 3Ob95/14p

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Veröffentlicht am 08.03.1961
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Rechtssatz

Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Prozesse zu gemeinsamer Verhandlung verbunden waren und das Ruhen des Verfahrens unmittelbar vor Fällung des Urteils erster Instanz eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 5 Ob 64/61
  • 2 Ob 574/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 574/83
    nur: Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes in einem zwischen derselben beklagten Partei und einer anderen klagenden Partei anhängigen Rechtsstreit ist trotz gleicher Rechtslage und Beweislage kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. (T1)
  • RS0034548">7 Ob 563/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 563/87
    Vgl; nur: Das Abwarten der Entscheidung des Gerichtes kein gerechtfertigter Grund, das Verfahren ruhen zu lassen. (T2) Beisatz: Hier: Rechtsstreit zwischen denselben Parteien. (T3)
  • RS0034548">3 Ob 95/14p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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