Norm
EO §354 IB4Rechtssatz
Die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 5 EO und in der Exekutionsbewilligung nach §§ 354, 355 EO hat zu unterbleiben.Die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO und in der Exekutionsbewilligung nach Paragraphen 354, 355, EO hat zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013