Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Der Hinweis in einem schriftlichen Vertrag, daß die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag abschließen, stellt noch keinen Schiedsvertrag im Sinne des § 577 ZPO dar.Der Hinweis in einem schriftlichen Vertrag, daß die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag abschließen, stellt noch keinen Schiedsvertrag im Sinne des Paragraph 577, ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045393Dokumentnummer
JJR_19610308_OGH0002_0010OB00098_6100000_002