RS OGH 1961/3/15 6Ob50/61

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Veröffentlicht am 15.03.1961
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Norm

GmbHG §41 Abs1 Z2
GmbHG §50

Rechtssatz

Das Recht der Gesellschafter einer GmbH, dem oder den Geschäftsführern durch Generalversammlungsbeschluß Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, findet seine Schranken in den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Stehen solche Weisungen in Widerspruch zum Gesellschaftsvertrage, kommt es darauf an, ob sie mit der für eine Vertragsänderung gesetzlich oder vertraglich geforderten Majorität (§ 50 Abs 1 GmbHG) beschlossen wurden. Wurde diese nicht erreicht, dürfen derartige Weisungen nicht befolgt werden, ihre Erteilung steht unter der Sanktion des § 41 leg cit. Dieser Schutz der Gesellschafterminderheit findet sein Gegenstück darin, daß die Gesellschafter, die Geschäftsführer sind, bei der Beschlußfassung an und für sich mitstimmen können, es sei denn, das Verbot des § 39 Abs 4 griffe Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0060241

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0060OB00050_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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