Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Die weitere Ausbildung von Ähnlichkeitsmerkmalen zwischen dem nunmehr siebzehnjährigen Kläger und dem Wiederaufnahmsbeklagten stellt ungeachtet der im Vorprozeß an den damals elfjährigen Kläger durchgeführten erbbiologisch - anthropologischen Untersuchungen eine neue Tatsache im Sinne der Z 7 des § 530 ZPO dar, die unter Umständen geeignet ist, die Beweiswürdigung des Vorprozesses zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044480Dokumentnummer
JJR_19610315_OGH0002_0050OB00081_6100000_001