RS OGH 1961/3/17 2Ob103/61, 8Ob509/78, 3Ob35/86, 3Ob559/88, 7Ob2352/96z, 9Ob244/97s, 1Ob96/16y, 8Ob1

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Veröffentlicht am 17.03.1961
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Norm

ABGB §418

Rechtssatz

Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 II S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 103/61
    Entscheidungstext OGH 17.03.1961 2 Ob 103/61
    Veröff: EvBl 1961/244 S 322
  • 8 Ob 509/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 509/78
    Vgl
  • 3 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 35/86
    Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst. (T1)
    Beisatz: Auch für den Fall einer von Anfang an unwirksamen Vereinbarung (die zB viel zu unbestimmt ist, um eingeklagt werden zu können), oder das gänzliche Fehlen einer solchen tritt bei Redlichkeit des Bauführers der originäre Eigentumserwerb schon mit der Bauführung ein. (T2)
  • 3 Ob 559/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 559/88
    Veröff: JBl 1989,582
  • 7 Ob 2352/96z
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2352/96z
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 244/97s
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 244/97s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Rechtsnachfolger konnte nicht darauf vertrauen, daß die eingezäunte und somit in der Natur der Nachbarliegenschaft zugehörige, überdies zum Teil mit einem sich am Nachbargrund fortsetzenden Bauwerk verbaute Grundfläche dem Gutsbestand des Veräußerers zugehöre. (T3)
  • 1 Ob 96/16y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 96/16y
    Vgl auch
  • 8 Ob 116/16s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 116/16s
    Auch; nur: Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. (T4)
    Beisatz: Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. (T5)
    Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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