Norm
ABGB §418Rechtssatz
Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Bauführer erlangt allerdings erst durch die Eintragung die Möglichkeit bücherlicher Verfügung und ist, solange diese nicht stattgefunden hat, den Wirkungen des Vertrauensgrundsatzes der öffentlichen Bücher ausgesetzt; den Erwerb des gutgläubigen bücherlichen Rechtsnachfolgers des Grundeigentümers muß er gegen sich gelten lassen. Gutgläubig ist aber der Rechtsnachfolger dann nicht, wenn er bei entsprechender Sorgfalt den Bau bemerken und aus dessen Vorhandensein auf den Eigentumserwerb des Bauführers schließen mußte 8 wie Klang 2 II S 291, Ehrenzweig 2 I/2 S 278.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017