RS OGH 1961/3/17 2Ob20/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1961
beobachten
merken

Norm

ZPO §192 Abs2 B9
ZPO §332 Abs2
ZPO §365
  1. ZPO § 332 heute
  2. ZPO § 332 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 332 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 332 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 332 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 332 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 365 heute
  2. ZPO § 365 gültig ab 01.12.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Durch die Untätigkeit beider Parteien - indem der Kläger den Kostenvorschuß nicht erlegte, der Beklagte von der gesetzlichen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch machte - im Zusammenhalt mit dem Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung abwies, ist ein prozessualer Zustand eingetreten, der einer Unterbrechung des Verfahrens gleichkommt. Da das Rekursgericht durch den Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, diese Unterbrechung abgelehnt und aufgehoben hat, findet dagegen ein weiterer Rechtszug nicht statt, weil § 192 Abs 2 ZPO Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offenhält, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen.Durch die Untätigkeit beider Parteien - indem der Kläger den Kostenvorschuß nicht erlegte, der Beklagte von der gesetzlichen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch machte - im Zusammenhalt mit dem Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung abwies, ist ein prozessualer Zustand eingetreten, der einer Unterbrechung des Verfahrens gleichkommt. Da das Rekursgericht durch den Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, diese Unterbrechung abgelehnt und aufgehoben hat, findet dagegen ein weiterer Rechtszug nicht statt, weil Paragraph 192, Absatz 2, ZPO Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offenhält, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/61
    Entscheidungstext OGH 17.03.1961 2 Ob 20/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037163

Dokumentnummer

JJR_19610317_OGH0002_0020OB00020_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten