RS OGH 1961/3/22 5Ob95/61

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Veröffentlicht am 22.03.1961
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Norm

AO §46 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO ist nur eine Bestreitung der Forderung, nicht aber deren Gefährdung. Die Aufschiebung der Entscheidung über einen nach dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag ist unzulässig. Die Rekurslegitimation der betroffenen Gläubiger gegen den Aufschiebungsbeschluß des Ausgleichskommissärs ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 95/61
    Entscheidungstext OGH 22.03.1961 5 Ob 95/61
    Veröff: EvBl 1961/278 S 352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0051892

Dokumentnummer

JJR_19610322_OGH0002_0050OB00095_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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