Rechtssatz
Unterlassung der Aufforderung zur Erklärung über eine Urkunde muß gemäß § 196 ZPO gerügt werden, um als Verfahrensmangel geltend gemacht werden zu können.Unterlassung der Aufforderung zur Erklärung über eine Urkunde muß gemäß Paragraph 196, ZPO gerügt werden, um als Verfahrensmangel geltend gemacht werden zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040394Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_0060OB00067_6100000_001