Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Für die Frist zur Rückforderung einer verbotenen Wohnungsablöse gilt nur die Bestimmung des § 17 Abs 2 MG. § 1489 ABGB kann hier nicht angewendet werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Rückforderungsanspruch als Kondiktionsanspruch oder als Schadenersatzanspruch aufgefaßt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034488Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_0060OB00137_6100000_001