Norm
AHG §1 GRechtssatz
Für ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, das im Amtshaftungsprozeß gestellt wird, ist ebenfalls die vorherige Aufforderung nach § 8 AHG an den Rechtsträger Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges.Für ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, das im Amtshaftungsprozeß gestellt wird, ist ebenfalls die vorherige Aufforderung nach Paragraph 8, AHG an den Rechtsträger Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049982Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_0010OB00142_6100000_002