Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G4Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist abzuweisen, wenn zwar die behaupteten neuen Tatsachen im Zeitpunkte des Schlusses der Streitverhandlung im Vorprozesse gegeben waren, bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz im Aufhebungsverfahren (judicium rescindens) aber weggefallen sind, weil bei diesem Umstande eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044500Dokumentnummer
JJR_19610324_OGH0002_0020OB00098_6100000_001