RS OGH 1961/3/24 2Ob98/61

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Veröffentlicht am 24.03.1961
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G4

Rechtssatz

Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist abzuweisen, wenn zwar die behaupteten neuen Tatsachen im Zeitpunkte des Schlusses der Streitverhandlung im Vorprozesse gegeben waren, bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz im Aufhebungsverfahren (judicium rescindens) aber weggefallen sind, weil bei diesem Umstande eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 98/61
    Entscheidungstext OGH 24.03.1961 2 Ob 98/61
    Veröff: EvBl 1961/275 S 350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044500

Dokumentnummer

JJR_19610324_OGH0002_0020OB00098_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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