RS OGH 1961/3/28 7Os22/61, 9Os88/68, 11Os156/03, 11Os128/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1961
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Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §281 Z9a
StPO §281 Z9b
StPO §281 Z9c
StPO §321 Abs2

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach im Zweifel darüber, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, die dem Angeklagten günstigere Annahme den Ausschlag gibt, gilt nur für die Frage der Beweiswürdigung, nicht aber für den Bereich der Lösung von Rechtsfragen. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist keinesfalls gehalten, in der Rechtsbelehrung Erläuterungen über das Wesen des lediglich die Beweiswürdigung betreffenden Grundsatzes aufzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098482

Dokumentnummer

JJR_19610328_OGH0002_0070OS00022_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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