RS OGH 1983/4/19 6Ob115/61, 5Ob389/63, 1Ob314/75, 8Ob173/76, 5Ob613/82

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Veröffentlicht am 05.04.1961
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Norm

Geo §545 Abs3
ZPO §391 Abs3 C
  1. ZPO § 391 heute
  2. ZPO § 391 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Hat das Erstgericht nach den Gründen seiner Entscheidung zwar über die eingewendete Gegenforderung entschieden, eine ausdrückliche Entscheidung über die Gegenforderung im Spruch seines Urteiles aber unterlassen, kann das Berufungsgericht diesen Spruch gemäß § 545 Abs 3 Geo verdeutlichen.Hat das Erstgericht nach den Gründen seiner Entscheidung zwar über die eingewendete Gegenforderung entschieden, eine ausdrückliche Entscheidung über die Gegenforderung im Spruch seines Urteiles aber unterlassen, kann das Berufungsgericht diesen Spruch gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo verdeutlichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040669

Dokumentnummer

JJR_19610405_OGH0002_0060OB00115_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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