Norm
DSt 1872 §54 Abs1Rechtssatz
Eine auch vom Nichtanzeiger gemäß § 53 Abs 3 DSt 1872 erhobene Beschwerde muß jedenfalls innerhalb der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen des § 54 Abs 1 DSt 1872 beim Disziplinarrat eingebracht werden, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben.Eine auch vom Nichtanzeiger gemäß Paragraph 53, Absatz 3, DSt 1872 erhobene Beschwerde muß jedenfalls innerhalb der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen des Paragraph 54, Absatz eins, DSt 1872 beim Disziplinarrat eingebracht werden, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuschieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056019Dokumentnummer
JJR_19610406_OGH0002_000BKD00001_6100000_001