Norm
EO §299Rechtssatz
Künftige Provisionsbezüge sind auch dann gemäß § 299 EO pfändbar, wenn ein Angestelltenverhältnis nicht vorliegt, sondern die Provisionen regelmässig und fortlaufend auf Grund eines sonstigen dauernden Vertragsverhältnisses bezogen werden.Künftige Provisionsbezüge sind auch dann gemäß Paragraph 299, EO pfändbar, wenn ein Angestelltenverhältnis nicht vorliegt, sondern die Provisionen regelmässig und fortlaufend auf Grund eines sonstigen dauernden Vertragsverhältnisses bezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003951Dokumentnummer
JJR_19610411_OGH0002_0040OB00025_6100000_001