RS OGH 1961/8/29 4Ob173/60, 4Ob22/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1961
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Norm

stmk BerufsausbildungsO §2
stmk BerufsausbildungsO §13
stmk BerufsausbildungsO §27
VBG 1948 §13

Rechtssatz

§ 27 BAO normiert ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem in § 13 genannten Spezialgebiet die Anerkennung als Gehilfe zur Folge hat, womit bereits gesagt ist, daß diese Anerkennung der Gehilfenprüfung gleichkommt. Der Saatzuchtsgehilfe ist gelernter Arbeiter und Facharbeiter im sinne des § 13 VBG. Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. Der Anerkennung nach § 2 BAO kommt konstitutive Wirkung zu.Paragraph 27, BAO normiert ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem in Paragraph 13, genannten Spezialgebiet die Anerkennung als Gehilfe zur Folge hat, womit bereits gesagt ist, daß diese Anerkennung der Gehilfenprüfung gleichkommt. Der Saatzuchtsgehilfe ist gelernter Arbeiter und Facharbeiter im sinne des Paragraph 13, VBG. Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des Paragraph 13, VBG besteht kein Unterschied. Der Anerkennung nach Paragraph 2, BAO kommt konstitutive Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 173/60
    Entscheidungstext OGH 11.04.1961 4 Ob 173/60
    Veröff: SozM ID,307 = Arb 7445
  • 4 Ob 22/61
    Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 22/61
    nur: Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. (T1) Beisatz: oö Pferdewärter (T2) Veröff: Arb 7409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0052586

Dokumentnummer

JJR_19610411_OGH0002_0040OB00173_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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