RS OGH 2020/6/23 4Ob39/61, 6Ob28/68, 4Ob591/71, 5Ob147/72 (5Ob148/72), 1Ob183/73, 1Ob595/84, 6Ob643/

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Veröffentlicht am 11.04.1961
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Norm

ZPO §36
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses kann dem Gegner gegenüber nur dann wirksam werden, wenn sowohl die Anzeige an den Gegner erstattet als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes mitgeteilt worden ist (EvBl 1939/120, EvBl 1942/224).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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