Norm
ABGB §918 IVb2ccRechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018389Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0050OB00088_6100000_001