RS OGH 1982/12/15 5Ob88/61, 8Ob203/66, 3Ob542/80, 3Ob640/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1961
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Norm

ABGB §918 IVb2cc
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0018389">5 Ob 88/61
    Entscheidungstext OGH 12.04.1961 5 Ob 88/61
    Veröff: SZ 34/54
  • 8 Ob 203/66
    Entscheidungstext OGH 20.09.1966 8 Ob 203/66
  • 3 Ob 542/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 542/80
    nur: Es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann. (T1)
  • 3 Ob 640/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 640/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018389

Dokumentnummer

JJR_19610412_OGH0002_0050OB00088_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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