Norm
DSt 1872 §28 Abs1 litbRechtssatz
Es ist unzulässig, daß ein Kammeranwalt in einer Sache tätig ist, in der er auch als Vertreter der durch das Vorgehen des Beschuldigten verletzten Partei einschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055664Dokumentnummer
JJR_19610413_OGH0002_000BKD00010_6100000_001