Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
§ 17 DSt zählt die Vorsichtsmaßregeln nicht erschöpfend auf. Es kann daher auch eine andere Maßnahme als die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft angeordnet werden, zB die teilweise Entziehung der anwaltlichen Befugnisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055354Dokumentnummer
JJR_19610413_OGH0002_000BKD00031_6100000_001