Rechtssatz
Eine durch Vertrag begründete Dienstbarkeit des Fahrweges kann, auch wenn sie im Grundbuch als Dienstbarkeit des Notweges eingetragen ist, nicht nach § 24 NWG im außerstreitigen Verfahren aufgehoben werden. Über das Erlöschen dieser Dienstbarkeit könnte nur im Streitverfahren entschieden werden.Eine durch Vertrag begründete Dienstbarkeit des Fahrweges kann, auch wenn sie im Grundbuch als Dienstbarkeit des Notweges eingetragen ist, nicht nach Paragraph 24, NWG im außerstreitigen Verfahren aufgehoben werden. Über das Erlöschen dieser Dienstbarkeit könnte nur im Streitverfahren entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038248Dokumentnummer
JJR_19610414_OGH0002_0030OB00111_6100000_001