Rechtssatz
Realakte im Sinne des § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I S 553 Anmerkung 2).Realakte im Sinne des Paragraph 117, JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch eins S 553 Anmerkung 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019