RS OGH 2019/3/20 5Nd30/61, 5Ob233/18b

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Norm

JN §117
  1. JN § 117 heute
  2. JN § 117 gültig ab 02.04.1920 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920

Rechtssatz

Realakte im Sinne des § 117 JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I S 553 Anmerkung 2).Realakte im Sinne des Paragraph 117, JN sind alle außerstreitigen Gerichtshandlungen, die Liegenschaften zum Gegenstand haben und auf Grund selbständiger Anträge vorzunehmen sind vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch eins S 553 Anmerkung 2).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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