Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Gegen die Unterlassung einer Beweisaufnahme kann nur im Wege der Berufung, nicht aber im Wege einer auf § 530 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage Abhilfe gesucht werden.Gegen die Unterlassung einer Beweisaufnahme kann nur im Wege der Berufung, nicht aber im Wege einer auf Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage Abhilfe gesucht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0044768Dokumentnummer
JJR_19610419_OGH0002_0050OB00124_6100000_001