RS OGH 1961/4/19 6Ob163/61

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Veröffentlicht am 19.04.1961
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Norm

AktG §122

Rechtssatz

Zum Schutz der Interessen der Minorität ist vorgesehen, daß das Gericht nur eine von dieser selbst benannte Person zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bestellen darf, der Minorität also nicht eine ihres Vertrauens entbehrende Person als Gesellschaftsvertreter aufzwingen kann. Im Gesetz ist aber keineswegs ausgesprochen, daß deshalb eine persönlich oder fachlich ungeeignete Person ohne jede Bedachtnahme auf die Interessen der Gesellschaft als solcher zu deren gesetzlichen Vertreter bestellt werden muß, nur weil sie die Minorität - sozusagen primo loco - vorgeschlagen hat. Liegen gegründete Bedenken gegen die von der Minderheit namhaft gemachte Person vor, kann weder von Willkür, noch sonst von offenbarer Gesetzwidrigkeit gesprochen werden, wenn die Unterinstanzen diese Bedenken zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft als solcher mitberücksichtigt haben. Der Minderheit ist unbenommen, eine oder mehrere andere Personen für die Vertreterbestellung vorzuschlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049421

Dokumentnummer

JJR_19610419_OGH0002_0060OB00163_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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