Norm
ZPO §477 Abs1 Z3 D3Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014