Norm
ABGB §365 C2Rechtssatz
Eine im Ausland erfolgte Konfiskation von Anteilsrechten einer Aktiengesellschaft, die lediglich zu Tarnungszwecken und mit der Wirkung erfolgt, daß die Aktiengesellschaft nunmehr eine Einmann-Gesellschaft wird, deren alleiniger Gesellschafter der konfiszierende Staat ist, hat dieselbe Wirkung für den inländischen Bereich wie die Konfiskation des Gesellschaftsvermögens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011994Dokumentnummer
JJR_19610419_OGH0002_0030OB00024_6000000_001