RS OGH 1962/2/22 7Os239/60, 12Os59/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1961
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Norm

StPO §281
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Umstand, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig nicht bezeichnet ist, kann dem Beschwerdeführer ebensowenig zum Nachteil gereichen, wie die unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) als Berufung, weil das Gesetz nur die deutliche und bestimmte sachliche (also inhaltliche) Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verlangt. Dadurch, daß der behauptete Nichtigkeitsgrund in einer zurückzuweisenden Berufungsausführung wegen Strafe aufgezeigt worden ist, teilt er keineswegs das Schicksal dieser Berufungsausführung, wenn die Anmeldung und die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde - und nur darauf kommt es an - rechtzeitig erfolgt sind (vgl SSt X/16).Der Umstand, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig nicht bezeichnet ist, kann dem Beschwerdeführer ebensowenig zum Nachteil gereichen, wie die unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) als Berufung, weil das Gesetz nur die deutliche und bestimmte sachliche (also inhaltliche) Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verlangt. Dadurch, daß der behauptete Nichtigkeitsgrund in einer zurückzuweisenden Berufungsausführung wegen Strafe aufgezeigt worden ist, teilt er keineswegs das Schicksal dieser Berufungsausführung, wenn die Anmeldung und die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde - und nur darauf kommt es an - rechtzeitig erfolgt sind vergleiche SSt X/16).

Entscheidungstexte

  • 7 Os 239/60
    Entscheidungstext OGH 21.04.1961 7 Os 239/60
    Veröff: EvBl 1961/376 S 471
  • 12 Os 59/62
    Entscheidungstext OGH 22.02.1962 12 Os 59/62
    nur: Der Umstand, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ziffernmäßig nicht bezeichnet ist, kann dem Beschwerdeführer ebensowenig zum Nachteil gereichen, wie die unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) als Berufung, weil das Gesetz nur die deutliche und bestimmte sachliche (also inhaltliche) Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verlangt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099131

Dokumentnummer

JJR_19610421_OGH0002_0070OS00239_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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