Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Das Gericht kann nunmehr die mangelnde Zustimmung des einen Ehegatten zur Adoption eines Kindes durch den anderen Ehegatten ersetzen, wenn kein gerechtfertigten Gründen für die Weigerung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048902Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0060OB00139_6100000_002