Norm
JWG §31 Abs1Rechtssatz
Daß ein Antrag des Bezirksjugendamtes auf Anordnung vorläufiger Fürsorgeerziehung nach § 31 Abs 1 JWG auch jenen auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe umfasse, bzw letztere Maßnahme decke, läßt sich nicht sagen, weil im § 31 Abs 1 nur vorgesehen ist, daß die vorläufige Fürsorgeerziehung je nach den Ergebnissen des gleichzeitig einzuleitenden Verfahrens in Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aufzuheben ist, aber nicht normiert erscheint, daß das Gericht, statt eine dieser Maßnahmen zu treffen, die gerichtliche Erziehungshilfe anordnen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0063201Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0060OB00174_6100000_001