RS OGH 1961/4/26 6Ob139/61, 6Ob179/05z

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Veröffentlicht am 26.04.1961
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Norm

ABGB §181a Abs1 Z4

Rechtssatz

Nach dem neuen Adoptionsrecht ist die Annahme des unehelichen Kindes durch den Vater an Kindesstatt möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 139/61
    Entscheidungstext OGH 26.04.1961 6 Ob 139/61
    Veröff: EvBl 1961/290 S 390 = NZ 1962,29
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048727

Dokumentnummer

JJR_19610426_OGH0002_0060OB00139_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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