Norm
AKB §19 Abs1Rechtssatz
Der Risikoausschluß eines nicht berechtigten Fahrers gilt gemäß § 158 c VersVG auch gegenüber dem geschädigten Dritten. Der Begriff des nicht berechtigten Fahrers ist im Zusammenhang mit den bürgerlichrechtlichen Bestimmungen zu definieren. Die Berechtigung ist von demjenigen abzuleisten, der selbständig über die Benützung des Fahrzeuges bestimmen und seinen diesbezüglichen Willen ausdrücklich oder stillschweigend erklären kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080639Dokumentnummer
JJR_19610426_OGH0002_0030OB00513_6000000_001